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Wichtiges rund um die grüne Plakette in den Umweltzonen

grüne plakette

Die Zuordnung des jeweiligen Fahrzeuges zu den verschiedenfarbigen Plaketten, d.h. die Einführung eines solchen Systems, ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, die Qualität der Luft in den Umweltzonen entscheidend zu verbessern und zur Reduzierung des Feinstaubes (auch als Folge der EU-Leitlinie) beizutragen. Die Zuteilung der Plaketten erfolgt per Gesetz anhand klarer Kriterien und wird in der Praxis von speziellen Unternehmen vollzogen: Dieselbetriebene Fahrzeuge, die keinen Partikelfilter besitzen, erhalten, je nach Alter des Fahrzeuges, entweder eine gelbe oder eine rote Umweltplakette. Fahrzeuge mit jüngerem Baujahr und eingebautem Diesel-Partikelfilter werden in den meisten Fällen mit einer grünen ausgezeichnet. Verbraucher, die einen Benziner mit einem geregelten Katalysator (oder G-Kat) besitzen, können sicher damit rechnen diese ebenfalls zu erhalten. Aus diesem Grund können auch PKWs älterer Baujahre mit einer grünen Plakette ausgezeichnet werden. Benziner ohne G-Kat bekommen entweder die grüne Plakette oder gar keine Umweltplakette. Die Beschilderungen am Beginn und am Ende einer Umweltzone erteilen eine deutliche Auskunft im Hinblick auf die dort gültigen Plaketten. Bei Nicht-Berücksichtigung der Plaketten-Regelung droht ein Bußgeld von 40 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Jene Umweltzonen gelten nach gesetzlicher Regelung für alle Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge, unabhängig von der jeweiligen Antriebsart. Es herrschen jedoch zahlreiche Ausnahmeregelungen im Bezug auf diejenigen Fahrzeuge, die nicht verpflichtet sind, sich eine solche Plakette zuzulegen und damit natürlich auch von einem möglichen Fahrverbot in den Umweltzonen ausgenommen sind: Diese Ausnahmen beziehen sich zunächst auf alle mobilen Maschinen und Geräte, gerade im Bereich der Arbeitsmaschinen. Des Weiteren erstrecken sich diese Ausnahmeregelungen auf zwei- und dreirädrige (Mofas, Motorräder, Motorroller) oder auch leichte vierrädrige Fahrzeuge wie Quads. Wichtig ist auch der Ausschluss gehbehinderter, hilfloser oder blinder Verkehrsteilnehmer (die von Fahrzeugen transportiert werden oder sie selbst aktiv fahren) von jenem Gesetz, was durch den Nachweis im Schwerbehindertenausweis geschieht. Außerdem fallen Krankenwagen, Arztwagen, sowie Oldtimer (mit entsprechender Kennzeichnung) aus dem Geltungsbereich dieser gesetzlichen Anordnung.

Sollte man keine der drei Umweltplaketten erhalten, ist es nachträglich in jedem Fall möglich das Auto bei Anbietern, die sich im Wesentlichen auf das Nachrüsten in solchen Situationen spezialisiert haben, aufzurüsten.

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